Tourismuspolitik
Verordnungsanpassung für Covid-19-Härtefallhilfen
Liquidationsgewinne bei Einzelunternehmen werden nicht mehr zu einer Rückforderung von Härtefallhilfen durch den Bund bei den Kantonen führen. Der Bundesrat hat die entsprechenden Anpassungen der Covid-19-Härtefallverordnungen 2020 und 2022 verabschiedet. Die Änderungen treten am 1. Mai 2025 in Kraft.

Während der Covid-19-Pandemie gewährten Bund und Kantone notleidenden Unternehmen Härtefallhilfen von über CHF 5 Mrd. Auch zahlreiche touristische Betriebe konnten von der Hilfe profitieren, wodurch eine Konkurs- und Entlassungswelle im Tourismussektor verhindert werden konnte. Die Empfänger der Härtefallgelder sind jedoch an Verwendungsbeschränkungen gebunden. Die Auszahlungen waren jedoch an klare Bedingungen geknüpft. So durften beispielsweise keine Dividenden ausgeschüttet oder Kapitaleinlagen rückerstattet werden. Diese Regelungen dienten dem Ziel, eine missbräuchliche Verwendung der Gelder zu verhindern. In der Praxis führten diese Vorgaben jedoch zu unvorhergesehenen Rückforderungen – insbesondere bei Einzelunternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit aufgeben mussten und dabei Liquidationsgewinne erzielten. Dies konnte etwa im Zusammenhang mit einer Pensionierung, gesundheitlichen Gründen oder dem Ende eines Mietverhältnisses der Fall sein. Dieser Wertzuwachs ist ausserordentlich und einmalig. Es gibt also keinen Zusammenhang zwischen den Härtefallhilfen und einem allfälligen Liquidationsgewinn.
Missstand wird behoben
Das Parlament erkannte diesen Missstand und beauftragte den Bundesrat im Juni 2024 mit einer entsprechenden Anpassung der Verordnung. Dieser Auftrag wurde nun umgesetzt: Künftig gilt, dass Liquidationsgewinne bei der Geschäftsaufgabe von Einzelunternehmen auf Bundesebene nicht mehr zu Rückforderungen führen. Sofern die kantonalen Regelungen dies ermöglichen, kann die neue Bestimmung auch rückwirkend zur Anwendung kommen.
Gemeinsam mit seinen Partnern hat sich der STV aktiv für diese Änderung eingesetzt und begrüsst den Entscheid des Bundesrates ausdrücklich.
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