Tourismuspolitik
Tourismuspolitischer Ausblick 2026 – Mehrwertsteuer
Das vergangene Jahr war aus tourismuspolitischer Sicht ereignisreich und auch das kommende Jahr verspricht, spannend zu werden. Wir werfen einen Blick voraus und beleuchten für Sie in dieser Beitragsreihe die zentralen Themen und Geschäfte der nächsten zwölf Monate. Als Schwerpunktthemen stehen die touristischen Förderinstrumente, die Europapolitik, die Mehrwertsteuer sowie Grossveranstaltungen im Vordergrund. Eine Übersicht über all diese und weitere relevante Themen finden Sie hier. Dieser Beitrag befasst sich mit relevanten Anpassungen der Mehrwertsteuer.
Das Parlament hat den Bundesrat beauftragt, den Sondersatz auf Beherbergungsleistungen zu verlängern. Der Sondersatz trägt dem Exportcharakter der Hotellerie und des Tourismus Rechnung. Mit rund 55 Prozent ausländischen Übernachtungen ist die Hotellerie heute der fünftwichtigste Exportsektor der Schweiz. Im Gegensatz zu klassischen Exportbranchen können touristische Dienstleistungen jedoch nicht ins Ausland verlagert werden. Da die meisten Vorleistungen regional bezogen werden, wirken sich Wechselkursschwankungen besonders stark aus. Hohe Personalkosten und die Frankenstärke führen im internationalen Vergleich zu hohen Preisen. Der Sondersatz federt diesen in der Standortgebundenheit begründeten Nachteil ab und ist im internationalen Wettbewerb von grosser Bedeutung.
International ist eine steuerliche Entlastung der Beherbergung zudem üblich: Nahezu alle europäischen Destinationen kennen reduzierte Mehrwertsteuersätze, oft deutlich unter 50 Prozent des Normalsatzes, etwa in Deutschland mit 7 Prozent gegenüber 19 Prozent. Aufgrund der touristischen Wertschöpfungskette ist der Sondersatz nicht nur für die Hotellerie mit rund 80 000 Arbeitsplätzen zentral, sondern auch für Gastronomie, Freizeitangebote, Verkehrsbetriebe sowie weitere vor- und nachgelagerte Branchen.
Der STV begrüsst die Verlängerung des Sondersatzes. Der reduzierte Beherbergungssatz wird bereits zum siebten Mal verlängert. Damit wird er faktisch als dauerhaftes Instrument anerkannt, rechtlich jedoch weiterhin als Ausnahme behandelt. Um den Betrieben Planungssicherheit zu geben, wäre eine Verstetigung des Sondersatzes zielführend. Gerade im Tourismus sind Investitionen langfristig angelegt. In der Beherbergung und Hotellerie erfolgen Ausgaben für Gebäudesanierungen, Energieumstellungen, Digitalisierung oder Personalentwicklung über lange Investitions- und Amortisationszyklen. Eine lediglich befristete Verlängerung schafft daher keine echte Planungssicherheit.
Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG)
Zudem steht eine weitere Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG) an. Diese soll unter anderem die Besteuerung von Leistungskombinationen («Packages») vereinfachen, indem die bisherige 70/30-Regel durch eine 55/45-Regel ersetzt wird. Diese Änderung fördert insbesondere touristische Angebote. Zukünftig könnten so beispielsweise bei touristischen Packages, die gesamten im Inland erbrachten Leistungen zum Sondersatz von 3,8 Prozent in Rechnung gestellt und abgerechnet werden, wenn die dem Sondersatz unterliegenden Übernachtungen 55 Prozent oder mehr des Gesamtentgelts der Inlandleistungen ausmachen. Die Massnahme mindert Kosten und den administrativen Aufwand für die Betriebe.
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